Stimmrechts
mitteilungen
Gemäß § 21 Abs. 1 WpHG sind Aktionäre verpflichtet, dem Unternehmen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen mitzuteilen, wenn sich die Höhe ihres Stimmrechtsanteils bezogen auf bestimmte Schwellen (3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75% der Stimmrechte) verändert.